Hinweise Räum- und Streupflicht
Für das Räumen und Streuen von Gehwegen ist nach unserer Streupflichtsatzung der jeweilige Straßenanlieger (als Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter) zuständig.
Für das Räumen und Streuen von Gehwegen ist nach unserer Streupflichtsatzung der jeweilige Straßenanlieger (als Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter) zuständig.
Die Gehwege sind komplett zu räumen und zu streuen, sind keine Gehwege vorhanden, dann ist ein 1-Meter breiter Streifen der Fahrbahn ebenfalls zu räumen und zu streuen.
Der geräumte Schnee sowie auftauendes Eis sind soweit möglich auf dem Gehweg oder dem eigenen Grundstück anzuhäufen, er darf auf keinen Fall auf die Fahrbahn geworfen werden.
Wir bitten Sie, zum Bestreuen nur abgestumpftes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Die Streugutbehälter wurden vom Bauhof hierzu bereits gefüllt. Das Verwenden von auftauenden Streumittel wie Salz ist verboten.
Die Gehwege müssen werktags ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertage ab 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, dann ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.
Desweiteren bitten wir alle Anwohner die Gehwege und Straßen möglichst freizuhalten und nicht mit ihren Fahrzeugen komplett zuzuparken. Ansonsten ist eine saubere Schneeräumung nicht möglich. Außerdem erleichtern Sie unserem Bauhof die Arbeit somit enorm und wir können nur so den Winterdienst zurZufriedenheit aller ausführen.
Wir wünschen der ganzen Einwohnerschaft und ganz besonders den Kindern einen schönen und vor allem unfallfreien Winter.