Freitag, 21. April 2023

Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur noch in wenigen Ausnahmefällen erlaubt

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Durch die starke Rauchentwicklung sind die Feuer nicht nur eine Belästigung für Anwohnende, sondern in den meisten Fällen auch gesetzlich unzulässig.

Verbrennen pflanzlicher Abfälle nur noch in wenigen Ausnahmefällen erlaubt

 

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nur noch in Ausnahmefällen erlaubt. Durch die starke Rauchentwicklung sind die Feuer nicht nur eine Belästigung für Anwohnende, sondern in den meisten

Fällen auch gesetzlich unzulässig.

 

Die Abfallrechtbehörde des Amts für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Konstanz informiert, dass das Verbrennen von bei der Gartenarbeit oder in der Landwirtschaft anfallender Grünabfälle untersagt und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt ist.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt vor, dass Grünabfälle vorranging zu verwerten sind, wodurch natürliche Ressourcen geschont und schädliche Emissionen verringert werden. Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle setzt klima- und

gesundheitsschädliche Gase frei, die die örtlichen Feinstaubwerte erhöhen.

Häufig kommt es durch Rauch und Gestank auch zu Beschwerden aus der Nachbarschaft. In gelagertem Schnittgut nisten sich zudem oft innerhalb kürzester Zeit Kleintiere ein, die durch die Feuer qualvoll sterben. Die Verbrennung von Grünabfällen ist somit sowohl aus abfallrechtlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht mehr zeitgemäß.

Im Landkreis Konstanz gibt es diverse Annahmestellen für Gartenabfälle, so haben etwa zahlreiche Städte und Gemeinden Grüngutsammelplätze mit Häckselanlagen eingerichtet. Das Kompostwerk Singen sowie mehrere andere

Entsorgungsanlagen nehmen pflanzliche Abfälle zur Verwertung an und auch bei der Umladestation der Deponie Rickelshausen können diese entsorgt werden. Die anfallenden Kosten sind in der Regel nicht sehr hoch.

Nur in wenigen Ausnahmefällen, in denen eine Verwertung der Abfälle nicht möglich ist, kann das Landratsamt unter Auflagen die Erlaubnis für eine Verbrennung erteilen.

Das Verbrennen von ausschließlich pflanzlichen Abfällen in Form von Rückschnitten bei Streuobstwiesen ist weiterhin möglich. Dies gilt aber nur dann, wenn die Verwertung wirtschaftlich nicht zumutbar oder technisch

nicht machbar ist. In der Regel handelt es sich bei solchen Fällen um Streuobstwiesen, die von Privatpersonen gepflegt werden und außerhalb bebauter Grundstücke liegen.

 

Für Fragen steht das Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Konstanz unter den Telefonnummern +49 7531 800-1252 oder +49 7531 800-1256 zur Verfügung.

Ausnahmegenehmigungen erteilt das Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Konstanz – E-Mail: Abfallwirtschaft@LRAKN.de