Gaststättengestattung / Ausschankgenehmigung


Ihre Ansprechpartner

Ulrike Fuchs
Sachbearbeiterin
Martina Trunk
Sachbearbeiterin

Zuständiges Amt

Öffnungszeiten

Montag: 8.00 - 12.00 und 13.30 - 15.30 Uhr
Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 13.30 - 18.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 12.00 und 13.30 - 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 - 13.00 Uhr

Eine Schankerlaubnis (Gestattung) ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn aus besonderem Anlass eine Bewirtung erfolgt. Eine einmalige Gestattung „aus besonderem Anlass“ wird benötigt, um z.B. bei einem Dorffest, Straßenfest, Sportturnier, Vereinsfest, Adventsfensteröffnung, Weihnachtsmarkt, Firmenjubiläum, Tag der offenen Tür oder einer ähnlichen Veranstaltung für eine beschränkte Zeit (1-4 Tage) und auf Widerruf eine vereinfachte Erlaubnis, alkoholische Getränke verabreicht werden.

Nach Änderung des Gaststättengesetzes ist seit Juli 2005 maßgebend, ob bei der jeweiligen Veranstaltung oder dem jeweiligen Fest alkoholische Getränke verabreicht werden. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Erlaubnispflicht.

Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Bürgeramt der Gemeinde Eigeltingen durch den Verantwortlichen Veranstalter (z.B. Vereinsvorsitzenden, Firmenchef oder eine von ihm bevollmächtigte Person) gestellt

werden.

Die Gebühr für die Gestattung richtet sich nach der zu bewirtenden Fläche und nach der Dauer der Gestattung (z.B. mehrtägige Veranstaltung). Die Gebühr ist bei Abholung in bar zu entrichten.

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Detaillierte Verfahrensbeschreibungen und -abläufe sowie rechtliche Hinweise zum Thema Gaststättengestattung / Ausschankgenehmigung finden Sie auch im Verwaltungsportal Service BW. Folgende Ausführungen könnten für Sie von Interesse sein: