Gaststätte: Gestattung bis zu vier Tagen beantragen
Für Sie zuständige Stellen
Seit dem 01.01.2026 entfällt die sogenannte Gestattung für zeitlich begrenztes Gastgewerbe. Die Betreiber/-innen müssen die geplante Veranstaltung lediglich zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der Gemeindeverwaltung anmelden / anzeigen. Das Formular zur Anzeige einer Veranstaltung (Anzeigeformular ab 01.01.2026 ehem. Gestattung) finden Sie weiter unten unter dem Reiter "Formulare & Onlinedienste".
Voraussetzungen
Gemäß § 2 Absatz 2 Landesgaststättengesetz (LGastG) sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten, einzuhalten und während der Durchführung der angezeigten Veranstaltung uneingeschränkt zu erfüllen.
1. Pflichten des Veranstalters
Der Erlaubnisinhaber hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Veranstaltungsraum bzw. auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere:
- Bau- und Baurecht
- Lebensmittel- und Hygienerecht
- Gaststättenrecht
- Brandschutz- und feuerpolizeiliche Vorschriften
- Bestimmungen zum Gesundheits-, Jugend- und Umweltschutz
Die als verantwortlich benannten Personen sind verpflichtet, den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn:
- sicherheitsrelevante Anlagen oder Einrichtungen nicht betriebsfähig sind,
- Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können,
- erkennbare Gefahren bestehen oder
- allgemeine Sicherheitsbedenken vorliegen.
Mindestens eine verantwortliche Person muss während der gesamten Veranstaltung ständig anwesend, erreichbar und nüchtern sein. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle durch die Veranstaltung verursachten Schäden und stellt die Gemeinde Eigeltingen von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Hinweis: Insbesondere bei größeren Veranstaltungen wird dringend empfohlen, eine ausreichende Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
2. Flucht- und Rettungswege
- Flucht- und Rettungswege sind in ausreichender Anzahl und Breite einzurichten.
- Die maximale Entfernung zum nächsten Ausgang darf 30 Meter nicht überschreiten.
- Rettungswege müssen jederzeit frei, ungehindert, beleuchtet und gekennzeichnet sein.
- Türen in Rettungswegen müssen unverschlossen und von innen ohne Kraftaufwand vollständig zu öffnen sein.
- Rettungswege für Feuerwehr und Rettungsdienst sind dauerhaft freizuhalten.
Eine regelmäßige Kontrolle vor und während der Veranstaltung ist sicherzustellen; Mängel sind unverzüglich zu beheben.
3. Einlasskontrollen
- Während der gesamten Veranstaltung sind Einlasskontrollen durchzuführen.
- Die zulässige Besucherzahl ist zu überwachen.
- Altersbeschränkungen sind gut sichtbar bekannt zu geben und konsequent zu kontrollieren.
- Ausweiskontrollen sind durchzuführen; Erziehungsbeauftragte sind zu überprüfen.
- Das Jugendschutzgesetz ist mehrfach sichtbar auszuhängen.
- Alterskennzeichnungen (z. B. Eintrittsbänder) sind zu verwenden.
Beim Einlass sind insbesondere:
- mitgebrachte alkoholische Getränke,
- Betäubungsmittel,
- gefährliche Gegenstände abzunehmen.
4. Toilettenanlagen
Es sind ausreichend hygienisch einwandfreie Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten bereitzustellen. Einmalseife und Einmalhandtücher sind verpflichtend. Gemeinschaftsseifen und -handtücher sind nicht zulässig. Auf temporäre Toilettenanlagen ist deutlich hinzuweisen.
5. Unfallverhütung
Alle Arbeiten und Tätigkeiten unterliegen den geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen oder abzusichern.
6. Brandschutz
- Es dürfen ausschließlich schwer entflammbare Materialien (mindestens Baustoffklasse B1) verwendet werden.
- Offenes Feuer ist verboten.
- Feuerlöscher sind in ausreichender Anzahl bereitzuhalten.
Zusätzlich gilt:
- Bei warmer Speisenzubereitung: mindestens 1 ABC-Feuerlöscher (6 LE)
- Bei Fritteusen: 1 Fettbrandlöscher
Alle Feuerlöscher müssen DIN-konform und regelmäßig geprüft sein.
7. Elektrische Anlagen
Elektrische Geräte dürfen nur betrieben werden, wenn eine DGUV-Vorschrift-3-Prüfung (E-Check) vorliegt und dokumentiert ist.
8. Flüssiggasanlagen
Die Verwendung von Flüssiggas ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen (z. B. Grillstände) sind nur unter Einhaltung aller technischen und rechtlichen Vorgaben zulässig, insbesondere:
- gültige Gas- und Dichtheitsprüfung,
- maximal zwei gesicherte 11-kg-Flaschen pro Stand,
- Bedienung nur durch unterwiesenes Personal.
9. Gasbetriebene Heizgeräte
Gas-Heizgeräte dürfen ausschließlich im Freien betrieben werden.
10. Jugendschutz
Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sind strikt einzuhalten. Alkoholausschank erfolgt nur nach Alterskontrolle. Jugendschutz-Aushänge sind verpflichtend, das Personal ist entsprechend zu unterweisen.
11. Informationsdurchsagen
Eine funktionierende Beschallungsanlage für Durchsagen (z. B. zu 22 Uhr / 24 Uhr) ist vorzuhalten. Altersbezogene Durchsagen sind deutlich und nachvollziehbar durchzuführen.
12. Ausschank alkoholischer Getränke
- Alcopops und Alkoholpulver sind verboten.
- Kein Ausschank an erkennbar Betrunkene.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk muss günstiger sein als das billigste alkoholische Getränk.
- Flatrate-Partys sind unzulässig.
13. Getränkeschankanlagen
Druckgasbetriebene Schankanlagen dürfen nur von Sachkundigen installiert und nach Bescheinigung betrieben werden. Spülvorrichtungen und Trinkwasserqualität sind sicherzustellen.
14. Hygienebestimmungen
Lebensmittel sind hygienisch zu lagern, zuzubereiten und auszugeben. Belehrungen nach § 43 IfSG sind nachzuweisen. Die einschlägigen Merkblätter des Veterinär- und Gesundheitsamtes sind einzuhalten. Ein Eingriff in die öffentliche Wasserversorgung ist nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Wassermeister der Gemeinde Eigeltingen oder in Vertretung durch die Wasserversorgung der Stadt Stockach zulässig.
15. Lärmschutz und Anwohnerinformation
Lärmbelästigungen sind zu minimieren. Die Anwohner sind vorab zu informieren, inklusive verantwortlicher Ansprechpartner.
16. Fliegende Bauten
Fliegende Bauten dürfen nur nach Anzeige bei der Baurechtsbehörde und Vorlage des Prüfbuches genutzt werden.
17. Zusammenarbeit mit Behörden
Die Zusammenarbeit mit Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst ist jederzeit sicherzustellen.
18. Reinigung und Entsorgung
Das Veranstaltungsgelände sowie angrenzende Bereiche sind regelmäßig zu reinigen. Eine ordnungsgemäße Müllentsorgung ist sicherzustellen.
19. Nachtruhe
Im Freien sind lärmintensive Veranstaltungen ab 22 Uhr unzulässig. Sperrzeiten sind strikt einzuhalten.
20. Beleuchtung
Räume, Zelte, Stände sowie Ein- und Ausgänge müssen ausreichend und vollständig beleuchtet sein.
21. Sanktionen
Bei Nichteinhaltung der Auflagen kann die Veranstaltung oder der Stand sofort geschlossen werden.
Ein Ausschluss von Folgeveranstaltungen ist möglich.
22. Nichtraucherschutz
Das Landesnichtraucherschutzgesetz ist in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
23. Weitere Auflagen
Weitere Bedingungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Verfahrensablauf
Das unter dem Reiter "Formulare & Onlinedienste" bereitgestellte Formular bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben spätestens 2 Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes beim Bürgermeisteramt Eigeltingen einreichen.
Fristen
Abgabe des Formulars spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn!
Erforderliche Unterlagen
Formular
Kosten
Keine
Hinweise
Die Oben angebrachten Hinweise zur Veranstaltungsanzeige in Eigeltingen sind Bestandteil der Anmeldung. Bei Verstößen gegen Auflagen kann ein Widerruf der Gestattung erfolgen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 28 GastG). Zusätzlich wird auf die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten hingewiesen.
Rechtsbehelf
keine
